AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KOCH-Anhängerwerke GmbH & Co. KG

(AGB - Stand 04.07.2022)

 

 

1.         Geltungsbereich – Definitionen

 

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Lieferungen und Leistungen der Firma KOCH Anhängerwerke GmbH & Co. KG, Werner Forßmann Str. 60, 21423 Winsen-Luhe, Tel. + 49 41 71 / 78 38 0, Fax. + 49 41 71 / 77 0 37, e-Mail: info@kochanhaengerwerke.de (nachfolgend „wir“ oder „Koch Anhängerwerke“ genannt) und Kunden, welche Unternehmer oder Verbraucher sein können (nachfolgend insgesamt Besteller oder Kunde genannt).

 

  1. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.

 

  1. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

 

  1. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

  1. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

 

  1. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

 

  1. Ergänzungen, Abweichungen und sonstige Nebenabreden sind in Textform festzuhalten. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

 

  1. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2.         Angebot und Vertragsschluss

 

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben. Alle Angaben basieren auf den Merkmalen des deutschen Marktes. Irrtum, Änderung und Zwischenverkauf vorbehalten. Alle Angebote gültig, nur solange Vorrat reicht.

 

  1. Die Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Vertragsausführung anzunehmen.

 

  1. Angaben über Maße und Gewichte, Leistungen, Abbildungen und Zeichnungen sowie Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

 

 

  1. 3.            Leistungsumfang

 

  1. Für den Leistungsumfang ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

 

  1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen werden nach dem aktuellen Stand der Technik ausgeführt. Die Auswahl der Komponenten, Teile und Materialien obliegt Koch Anhängerwerke, sofern nichts abweichend in Textform vereinbart ist.

 

  1. Formänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung entsprechend dem technischen Fortschritt oder geänderten gesetzlichen Bedürfnissen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderung mindestens dem gleichen Stand der Technik entspricht, der Liefergegenstand hierdurch nicht nachteilig geändert wird, d.h. dem Besteller daraus kein objektiv erkennbarer Nachteil entsteht, sowie die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung von triftigen Interessen von Koch Anhängerwerke für den Besteller zumutbar ist.

 

  1. Der Besteller ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.

 

 

  1. 4.            Liefertermine, Teilleistung - Annahmeverzug

 

  1. Bei den von uns genannten Lieferzeiten und -fristen handelt es sich nicht um Fixgeschäfte i.S.v. § 286 II Nr. 4 BGB, § 376 HGB, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Liefertermine, die nicht im Rahmen eines ausdrücklich so bezeichneten sog. Fixgeschäftes in Textform von uns bestätigt werden, sind stets unverbindlich und annähernd.

 

  1. Eine Liefer-, Fertigstellungsfrist kann erst nach eindeutiger Klärung aller Ausführungseinzelheiten, die für den Auftrag erforderlich sind festgelegt werden. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, haben wir dem Besteller unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

 

  1. Die Einhaltung dieser Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

  1. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt gegenüber Unternehmern als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

  1. Wurden von uns Lieferfristen angegeben und sind diese zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich diese Fristen um die Dauer der Behinderung, wenn wir an der Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert sind, die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (höhere Gewalt, z.B.: Krieg, höhere Gewalt und Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Rohstoffknappheit, weltweite Störungen der Lieferketten, politische Unruhen, Terrorakte, hoheitliches Handeln oder behördliche Maßnahmen). Führen entsprechende unvorhergesehener Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien jeweils vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

 

  1. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir in diesem Fall unverzüglich zurückerstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.

 

 

  1. 5.            Auslieferung, Abnahme, Gefahrenübergang bei Unternehmern
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Auslieferung “ab Werk” vereinbart.

 

  1. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen.

 

  1. Die Abnahme der Ware durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen und abzunehmen. Bei Abnahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühr, mindestens jedoch ein Standgeld von 6.- € pro Tag und Fahrzeugeinheit berechnen. Die Ware kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen in diesem Fall vollständig zu Lasten des Kunden.

 

  1. Gegenüber Unternehmern gilt darüber hinaus folgendes:
  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt an den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
  4. Versicherungen gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.

 

  1. Ist Anlieferung beim Kunden vereinbart, so steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gehen die Transportkosten (Fracht) zu Lasten des Kunden.

 

  1. Ist “Frei-Haus-Lieferung” nach Weisung unseres Kunden vereinbart, so berechtigt eine etwa trotzdem erfolgende Selbstabholung durch den Kunden jenen nicht, Vergütung von Fracht und Nebenkosten zu verlangen.

 

  1. Erfolgt die Auslieferung an den Kunden nicht durch eigenes Personal von Koch Anhängerwerke, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges des Artikels mit dem Verlassen unseres Werksgeländes auf den Kunden über.

 

  1. Erfolgt die Auslieferung an den Kunden durch unsere werkseigenen Transportfahrzeuge, so geht die Gefahr mit Bereitstellung des Artikels auf unserem Transportfahrzeug am Bestimmungsort über.

 

  1. Die Gefahr der sachgerechten Entladung des Artikels liegt ausschließlich beim Kunden, soweit nicht die Entladung ausschließlich durch Personal von Koch Anhängerwerke durchgeführt wird. Stauhilfen (Durchlegehölzer, Paßstücke, etc.) bleiben in unserem Eigentum, auch wenn ihre Abholung durch uns erst später möglich sein sollte.

 

  1. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bei Auftragserteilung auf dessen zusätzliche Rechnung abgeschlossen.

 

  1. Befindet sich der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, ohne eine Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert zu haben, kann ihm schriftlich eine Nachfrist gesetzt werden mit der Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf die Abnahme bzw. Auslieferung abzulehnen und stattdessen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

  1. Schadensersatz kann auch pauschaliert in der Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises geltend gemacht werden, wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

 

  1. 6.            Preise und Zahlungsbedingungen – Preisanpassung

 

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne jeden Nachlass, insbesondere ohne Skonto, in Euro “ab Werk” ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung; die darauf etwa entfallenden Beträge werden gesondert berechnet.

 

  1. Gegenüber Verbraucher verstehen sich die Preise als Gesamtpreis ab Werk inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

  1. Gegenüber Unternehmern verstehen sich unsere Preise als Nettopreise ab Werk. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

 

  1. Zölle, Abgaben, TÜV-Gebühren, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind vom Kunden gesondert zu zahlen.

 

  1. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Unsere Preise sind auf der Basis, der bei der Angebotsabgabe maßgebenden Rohstoff- und Lohnkosten und/oder Hersteller-/Importeurabgabepreis errechnet. Erfolgt eine Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss und treten nach Vertragsschluss bis zum Tag der Lieferung Änderungen am Hersteller-/Importeurabgabepreis, am Materialpreis und/oder Tariflohn oder Änderungen bei Betriebssteuern, oder bei Energie wie z. B. Strom oder Gas, oder Materialpreisänderungen z. B. bei Aluminium, Stahl, Gummi, PVC, Holz ein, kann jede Vertragspartei verlangen, dass der vereinbarte Preis entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung oder Kostensenkung angepasst wird. Es gilt dann der um den Betrag dieser Änderung abgeänderte Kaufpreis. Kostensteigerung oder Kostensenkung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

 

  1. Beträgt eine geltend gemachte Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist binnen 2 Wochen ab Mitteilung der Preisänderung uns gegenüber zu erklären.

 

  1. Der Kaufpreis einschließlich der Preise für Nebenleistungen ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes vollständig zu zahlen.

 

  1. Die Fälligkeit des Kaufpreises und der vereinbarten Nebenleistungen tritt spätestens 5 Tage nach unserer Anzeige über die vertragsgemäße Bereitstellung des Kaufgegenstandes und der Übersendung der Rechnung an den Kunden ein.

 

  1. Bei Teillieferungen ist Koch Anhängerwerke zur Stellung von Teilrechnungen bezüglich des Anteils der gelieferten Ware berechtigt. Zusätzliche Versandkosten werden in diesem Fall von uns getragen.

 

  1. Gegenüber Unternehmern gilt, dass bei einem Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers wir berechtigt sind, Sicherheiten zu verlangen bzw. noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten ausführen.

 

  1. Überschreitet im Falle einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung der Kunde mit einer Rate einen vereinbarten Zahlungstermin, so wird das gesamte Restentgelt in einer Summe fällig, ohne dass es insoweit noch einer Mahnung bedarf.

 

 

  1. Haftungsausschluss bei unerlaubtem Export

 

  1. Von uns bezogene Waren sind für den deutschen Markt hergestellt und entsprechen zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung den für sie geltenden deutschen gesetzlichen Vorschriften; zur Vermeidung von Konflikten mit etwa abweichenden ausländischen Vorschriften bedarf deshalb die Verbringung dieser Ware in das Ausland unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt oder durch uns verweigert und die Ware trotzdem vorübergehend oder dauernd in das Ausland verbracht, sind wir von jeglicher Gewährleistung und Haftung frei.

 

  1. Die vorstehende Einschränkung der Gewährleistung und Haftung gilt nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist von Koch Anhängerwerke beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien oder bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.

 

  1. 8.            Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht uns das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung (Teil II) zu.

 

  1. Gegenüber Kunden, welche Unternehmer sind gilt darüber hinaus Folgendes:
    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
    3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde ohne unsere Zustimmung in Textform den Liefergegenstand weder verändern, noch umarbeiten, noch verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Im Falle der Zuwiderhandlung setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
    5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
    6. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme des Liefergegenstandes oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Außerdem ist der Kunde verpflichtet, den Pfandgläubiger bei Pfändung oder Beschlagnahme auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

 

  1. 9.            Gewährleistung
    1. Bei Kunden, welche Verbraucher sind, gilt die gesetzliche Gewährleistung.

 

  1. In Bezug auf Waren mit digitalen Elementen gelten für Sach- und Rechtsmängel an digitalen Elementen die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Gewährleistung übernommen. Des Weiteren wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung entstanden sind, wie z.B. durch ungeeignete Verwendung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisung (wie das Nachziehen der Radschrauben nach einer Laufstrecke von 50 km), fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafte Instandsetzung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Werkstoffe, sofern diese nicht auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen sind.
  3. Wir haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Nutzungsvorschriften sowie die vorgesehenen Wartungsintervalle nicht eingehalten werden.
  4. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

 

  1. Die Parteien vereinbaren eine Toleranz bei Maßen von 3%.
  2. Bei Kunden, welche Unternehmer sind gilt ergänzend Folgendes:
    1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen 1 Jahr. Für gebrauchte Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
    3. Im Falle eines Mangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Kaufgegenstand nachzubessern oder eine neue Lieferung durchzuführen.
    4. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung.
    5. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln unserer Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde seiner kaufmännisch geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichte ordnungsgemäß nachgekommen ist, soweit sie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Kunden beschränkt sich auf Mängel, die bei der Warenkontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung, bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.
    6. Bestimmt der Besteller die Konstruktion oder schreibt er das Material trotz unserer mitgeteilten Bedenken vor, so erstreckt sich unsere Gewährleistungspflicht nicht auf eventuell daraus entstehende Mängel.
    7. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort außerhalb des Landes des Kunden verbracht worden ist. Die vorgenannten Kosten tragen wir nur bis zur Verhältnismäßigkeitsgrenze derjenigen Kosten, die bei einer Reparatur im Land des Kunden angefallen wären, darüber hinausgehende Kosten hat der Kunde selbst zu tragen.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Die vorstehende Einschränkung und Fristverkürzungen gelten nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist von Koch Anhängerwerke beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien oder bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.

 

  1. 10.   Haftung, Haftungsausschluss
  2. Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

 

  1. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

 

  1. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.

 

  1. 11.   Geheimhaltungspflicht, Datenschutz
  2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, unabhängig von ihrer jeweiligen Form als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Insbesondere Zeichnungen, Skizzen, technischen Daten, Geschäftsvorgänge, Verfahren und Arbeitsweisen, Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Modelle, Produktbeschreibungen und alle sonstigen Angaben und Unterlagen (im Folgenden zusammengefasst als: Unterlagen), die den Parteien für die Zwecke des Vertrages überlassen oder ihr sonst bekannt geworden sind, sind gegenüber Dritten streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und dürfen von ihr ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Dritten nicht zugänglich gemacht oder für diese verwendet werden, es sei denn, eine Offenlegung ist zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen oder behördlicher Anordnungen erforderlich. Soweit Informationen an Dritte weitergegeben werden müssen, ist diese Weitergabe auf den für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages oder auf den gemäß der rechtskräftigen Entscheidung oder behördlichen Anordnung erforderlichen Umfang zu beschränken. Dritte sind ihrerseits zur Wahrung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen entsprechend den vorstehenden Vorgaben zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt, wenn und soweit das in den Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen fort.

 

  1. Die Vertragspartner verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO. Wir verarbeiten personenbezogene Daten der für den Kunden tätigen Personen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages und der entsprechenden Vertragsanbahnung. Das sind z.B. Angaben zu der betreffenden Person (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer). Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b. DSGVO. Koch Anhängerwerke ist insoweit Verantwortlicher der Datenverarbeitung.

 

  1. Sämtliche Personen- und Vertragsdaten (u. a. Adresse, Telefon, Name) aus dem Vertrag und den mit dem Vertrag zusammenhängenden Verträgen und Vereinbarungen (wie z.B. Garantie-, Finanzierungs- oder Leasingverträge) werden zur Erfüllung und Abwicklung der Verträge und Vereinbarungen von uns, sowie, wenn und soweit zur Erfüllung der Verträge erforderlich, dem Fahrzeugimporteur, dem Fahrzeughersteller, sowie den verbundenen Unternehmen sowie den insoweit beauftragten Dienstleistern oder involvierten Partnerunternehmen bzw. Dritten (z.B. finanzierende Bank) erhoben, verarbeitet, übermittelt bzw. genutzt.

 

  1. 12.  Leistungsverwertungsrechte an Unterlagen, Zeichnungen, Pläne etc.
  2. Koch Anhängerwerke behält sich an sämtlichen Kalkulationen, Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Unterlagen, sowie Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte), Werkzeuge, Vorlagen, Muster, die wir dem Besteller vor und nach Vertragsschluss ausgehändigt haben, das Eigentum sowie sämtliche Leistungsverwertungsrechte vor.

 

  1. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben.

 

  1. Ohne Einwilligung in Textform darf der Besteller diese Unterlagen nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

 

  1. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Gegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

 

  1. 13.   Hinweis auf OS-Plattform - Verbraucherstreitbeilegung
  2. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Unsere e-Mail Adresse für Verbraucherbeschwerden lautet info@kochanhaengerwerke.de

 

  1. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

 

  1. 14.   Rechtswahl - Gerichtsstand für Unternehmer - Vertragssprache
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

 

  1. Vertragssprache ist Deutsch.

 

  1. Verträge werden bei uns elektronisch gespeichert, sind jedoch aus Datenschutzgründen nach Vertragsschluss nicht mehr für den Kunden einsehbar.

 

  1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und uns der Sitz von Koch Anhängerwerke in Winsen-Luhe. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

 

 

Stand: 04.07.2022

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